Satzung Stand 23.11.2022
Familien für den Frieden e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: „Familien für den Frieden“.
- Der Verein soll nach seiner Gründung im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, 14057
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist Berlin.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für
- politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
- für Geflüchtete, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
- Zivilbeschädigte, Menschen mit Behinderung sowie Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.
- Die Förderung der in Absatz 2 a) – c) genannten Vereinszwecke erfolgt insbesondere durch die Initiierung neuer Hilfsprojekte für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie die operative und fördernde Mitarbeit der Vereinsmitglieder in diesen Projekten, welche den in Absatz 2 genannten Personengruppen unabhängig von ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, Alter oder geschlechtlicher Identität bzw. sexueller Orientierung eine schulische oder außerschulische Ausbildung bieten, die ihnen in den genannten Siedlungsgebieten von regierungsgeführten Organisationen aufgrund ihrer in Absatz 2 genannten Identitäten verwehrt wird.
- Des Weiteren fördert der Verein die zivilgesellschaftliche Entwicklung und die Völkerverständigung für ein friedliches Zusammenleben der Menschen in den genannten Siedlungsgebieten.
- Die Förderung der in Absatz 4 genannten Zwecke erfolgt ebenfalls durch die Initiierung neuer Hilfsprojekte für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie die operative und fördernde Mitarbeit der Vereinsmitglieder in diesen Projekten, in denen Menschen unterschiedlicher Ethnien (wie z.B. Menschen arabischer, jesidischer oder kurdischer Herkunft), unterschiedlicher geschlechtlicher Identitäten bzw. sexueller Orientierung sowie Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam an der Weiterentwicklung der Zivilgesellschaft sowie an der Bewahrung der Umwelt Teil haben. Gleichzeitig bemüht sich der Verein mit Hilfe dieser Projekte um eine direkte und indirekte positive Einflussnahme auf Faktoren, die die zivilgesellschaftliche Entwicklung und die Völkerverständigung in den genannten Siedlungsgebieten behindern. Dies erfolgt durch eine Öffentlichkeitsarbeit, die sich an die vielfältige Zivilgesellschaft in Deutschland, an die Medien sowie an die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger:innen wendet. Dabei soll insbesondere auf die Konfliktsituationen und Menschenrechtsverletzungen in den unter Absatz 2 genannten Krisenregionen aufmerksam gemacht werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze und Werte
- Der Verein handelt unabhängig von politischen Parteien, weltanschaulichen oder religiösen Organisationen.
- Der Verein vertritt Werte der Solidarität, Menschenwürde, Völkerverständigung, gleichberechtigter Teilhabe und Geschlechtergerechtigkeit.
- Rassismus, Sexismus, Antisemitismus und alle anderen Formen menschenverachtender Haltungen sind unvereinbar mit den Vereinsgrundsätzen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend im Konsens-Verfahren. Kann wider Erwarten keine Konsens-Entscheidung getroffen werden, wird mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden entschieden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem/der Antragsteller:in schriftlich mitzuteilen. Dies kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Mitglied kann nicht werden, wer einer Partei oder Vereinigung angehört, die den genannten Grundsätzen und Werten widerspricht.
- Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder. Diese können natürliche oder juristische Personen sein.
- Ehrenmitglieder. Diese sind natürliche Personen, die sich um den Vereinszweck innerhalb des Vereins oder außerhalb des Vereins in einer besonderen Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen alle Rechte und Pflichten, sind jedoch beitragsfrei. Eine Aberkennung kann aus begründetem Anlass durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied bzw. seine gesetzliche Vertretung für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren teilzunehmen. Der Vorstand kann über die Aufnahme von Mitgliedern positiv entscheiden, wenn diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen können.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- vorsätzlich in einer wichtigen Angelegenheit entgegen den Aufgaben und Zielen des Vereins und den Bestimmungen der Satzung handelt,
- durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit und/oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt oder gegen Grundsätze und Werte nach § 3 verstößt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitglieds zu stellen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand im Konsens-Verfahren, nachdem das betroffene Mitglied angehört worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung. Der Beirat entscheidet dann endgültig, nachdem dem Mitglied die Gelegenheit zur erneuten Anhörung im Beirat gegeben wurde.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Sitzungen des Vorstands und des Beirats teil zu nehmen.
- Alle Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das Stimm- sowie das aktive und passive Wahlrecht. Nicht volljährige Mitglieder benötigen zur Ausübung des passiven Wahlrechts die Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.
- Alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
§ 6 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in den folgenden persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen (auch der Email-Adresse),
- die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
- die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
- Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
- Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Beiträge
- Beiträge werden erhoben als Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand gemäß § 26 BGB,
- der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand regelmäßig einzuberufen, mindestens einmal in jenen Quartalen, in denen keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Weitere Mitgliederversammlungen können digital durchgeführt werden.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung an die dem Verein zuletzt benannte Email-Adresse gilt als schriftliche Einladung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge beim Vorstand einreichen. Fristgemäß gestellte Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von Mitgliedern ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags abzuhalten.
- Die Einladung hat Ort und Zeit der Versammlung festzulegen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Beschluss über die Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Rechenschaftsbericht des Vorstands, incl. der Arbeit und Beschlüsse des Beirats
- Bericht über den Jahresabschluss
- Bericht der Kassenprüfer:innen
- Aussprache und Diskussion
- Entlastung des Vorstandes und des Beirats
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer:innen (alle 2 Jahre)
- Bericht und Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Jahr
- ggf. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (sofern Änderungen die Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Beschlussfassung über Anträge
- Anträge auf Satzungsänderung sind bis zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich beim Vorstand zu stellen.
- Die Tagesordnung der von den Mitgliedern beantragten außerordentlichen Mitglieder- versammlungen bestimmt sich nach dem Grunde ihrer Einberufung.
- Die Tagesordnung ist bei Beginn jeder Mitgliederversammlung zu verlesen. Änderungen und Ergänzungen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie dürfen nicht Beitragserhöhungen, Wahlen zum Vorstand, Änderung der Satzung, die Auflösung oder eine Fusion des Vereins betreffen.
- Die Mitgliederversammlungen werden, sofern von ihr nicht anders beschlossen, von den Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter:in, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leiter:in. Der/die Versammlungsleiter:in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
- Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen im Konsens-Verfahren öffentlich durch Handzeichen. Führt dies in verantwortbarer Zeit nicht zu Ergebnissen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann durch Handzeichen gewählt werden, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands sowie die Beiräte können per Blockwahl gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen sind nur in Präsenz anwesende Mitglieder stimmberechtigt, sofern die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes in Präsenz anwesende oder online zugeschaltete Mitglied gemäß § 4 (3) stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Juristische Personen müssen dem/der Versammlungsleiter:in ihre Vertretungsberechtigung oder ihre Bevollmächtigung durch die Vertretungsberechtigten zur Stimmabgabe nachweisen.
- Beschlüsse werden grundsätzlich zuerst im Konsens-Verfahren durchgeführt. Führt dies in verantwortbarer Zeit nicht zu Ergebnissen, entscheidet bei
- Satzungsänderungen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
- bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem anderen Verein eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
- bei allen anderen Beschlüssen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über das Ergebnis der Wahlen und die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist den Mitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden unterschiedlicher Geschlechteridentitäten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden um ein:e Finanz- beauftragte:n, ein:e Geschäftsführer:in, ein:e Schriftführer:in und ein:e Medienbeauftragte:n.
- Die Amtsinhaber:innen müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan, in dem auch die gegenseitigen Vertretungen geregelt werden, geben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Diese sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung und Einberufung der Beirats- und Mitgliederversammlungen sowie deren Leitung, soweit nicht anders bestimmt,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats,
- die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Ist vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so bestellt der Beirat aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein:e Nachfolger:in für die Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstands,
- bis zu zwölf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beirät:innen,
- Er hat insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben. Darüber hinaus gehende Aufgaben regelt die Vereinsordnung.
- Der Beirat entscheidet in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Im Einzelfall kann der Vorstand entscheiden, dass die Beschlussfassung des Beirats über einzelne Beschluss-vorlagen im Umlaufverfahren, z.B. per Email, erfolgt.
§ 12 Kassenprüfer:innen
Zur Kontrolle der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer:innen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer:innen können zur Zweckmäßigkeit und Angemessenheit von finanziellen Angelegenheiten Stellung nehmen.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften personenbezogene Daten verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwesenheitslisten von Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlen zu vertretungsberechtigten Vorständen, Satzungsänderungen oder die Auflösung bzw. die Fusion des Vereins beschlossen werden, im Zuge der Eintragung ins Vereinsregister an das zuständige Ortsgericht weitergegeben werden müssen. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Beirat erlassen wird.
§ 14 Vereinsordnung
- Der Beirat beschließt die Vereinsordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.
- Diese Vereinsordnung enthält insbesondere Bestimmungen für
- die Geschäftsführung des Vereins,
- die Durchführung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstands und des Beirats,
- die Einsetzung besonderer Ausschüsse, z.B. Haushaltsausschuss,
- die Protokollierungen und deren Verteilung und Archivierung.
§ 15 Haftung
- Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit für den Verein verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein:e besondere:r Vertreter:in einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 (3) der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Der Verein haftet nicht für abhanden gekommene Sachen. An zurückgelassenen Sachen gilt das Eigentum als aufgegeben, wenn nicht binnen drei Monaten nach dem Auffinden Eigentumsansprüche geltend gemacht werden.
§ 16 Auflösung oder Fusion des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands nach §26 BGB gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Initiative für Frieden und Hoffnung in Kurdistan e. V.“ (c/o Internationales Begegnungszentrum, Bielefeld Teutoburger Straße 106, 33607 Bielefeld), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden gemeinnützigen, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden gemeinnützigen, steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
- Die geänderte Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23.11.2022 beschlossen.
- Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft